Steuerfragen zu Photovoltaikanlagen
Steuerfragen zu Photovoltaikanlagen
Müssen die Einnahmen aus dem Betrieb einer PV-Anlage versteuert werden ?
Einnahmen aus dem Betreib einer PV Anlage müssen erst dann versteuert werden, wenn ein Gewinn (Totalüberschuss) erzielt wird. Im Laufe der Betriebsdauer von 20 Jahren muss hierbei die Summe der Einnahmen höher sein als die Summe der Ausgaben. Wer keinen Gewinn erwirtschaftet, braucht und darf die betreffenden Einnahmen und Ausgaben nicht in die Einkommensteuererklärung aufführen.
Zu den Einnahmen zählt in der Regel nur die Vergütung aus der Einsepeisevergütung. Zu den Ausgaben zählen hingegen Planungs-, Anschaffungs- sowie Reparatur und Wartungskosten. Auch Kosten für den Abbau der Anlage, Versicherungskosten und nachweisbare Kreditzinsen zählen dazu.
Bezüglich späterer steuerlicher Prüfungen ist es ratsam alle Ausgaben und Einnahmen aufzuleisten ( Einnahmen-Überschuss-Rechnung) und alle Belege sorgfälltig 10 Jahre aufzubewahren.
Wann gilt der Betrieb einer PV-Anlage als gewerblich ?
Wenn Solarstrom erzeugt und ins Netz eingespeist wird, d.h. an den Netzbetreiber verkauft wird, handelt es sich grundsätzlich um eine unternehmerische Tätigkeit. Diese Tätigkeit gilt jedoch in diesem Fall noch nicht als gewerblich.
Wird hingegen die PV-Anlage gewerblich mit einer Gewinnerzielungsabsicht betrieben, so ist der Betreiber verpflichtet ein Gewerbe anzumelden ( in unserer Gemeinde - Zuzenhausen - kostet die Gewerbeanmeldung 5.- Euro !). In diesem Fall muss in der Einkommensteuererklärung eine Gewinnermittlung durchgeführt werden. Die gewerbliche Anmeldung der PV-Anlage lohnt erst dann, wenn innerhalb der 20 Jahre tatsächlich ein Gewinn (Totalüberschuss) zu erwarten ist.
Siehe auch Fragen zum Einspeisvertrag
Bei der Planung einer PV-Anlage durch uns errechnen wir Ihnen den Ertrag der Anlage auf die Laufzeit der Anlage in Bezug auf Kosten/Ertrag! Bitte Fragen Sie bei uns nach
Kann ich mit dem Betrieb einer PV-Anlage einen Gewinn erzielen ?
Durch Förderung durch das KFW Solarstromprogramm sowie die Einspeisevergütung durch das EEG (ab 1.1.2004 für auf Dach Anlage bis 30 kWp 57,4 Cent) kann ein Gewinn erzielt werden. Siehe auch Rentabilität von PV-Anlagen
Wann ist der Betreiber einer PV-Anlage umstatzsteuerberechtigt ?
Durch die Volleinspeisung nach dem EEG wird der Betreiber umsatzsteuerpflichtig. Die "Kleinunternehmerregelung" des Umsatzsteuerrechts ermöglicht jedoch Kleinunternehmern mit einem Jahresumsatz von maximal 16.620.- Euro eine Befreiung von dieser Pflicht. Dies trifft in der Regel bei den in Privathaushalten betrieben PV-Anlagen zu.
Die Umsatzsteuerpflicht kann aber auch Vorteile bieten:
Die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer wird vom den Netzbetreiber (Energieversorger bei dem die Anlage angemeldet ist) zusätzlich zum Vergütungssatz ausbezahlt (z.Z. 52 Cent plus 16% MwSt. - bei einer 2006 angemeldeten Anlage auf Dach Anlage bis 30 kWp). Andererseits besteht die Möglichkeit, die Mehrwertsteuer , die beim Kauf der Anlage sowie bei Betreib und Wartung der Anlage anfallen, beim Finanzamt als Vorsteuer geltend zu machen. Auf diese Weise können die Investitionskosten beträchtlich reduziert werden. Die Vorsteuerabzugsfähigkeit kann auf Antrag beim Finanzamt erlangt werden.
Kann eine PV-Anlage steuerlich abgeschrieben werden ?
Die Herstellungskosten (Investitionssumme) einer PV-Anlage können bei gewerblicher Nutzung, entsprechend der amtlichen AFA Tabelle des Bundesfinanzministeriums für die Nutzungsdauer von 20 Jahren steuerlich abgeschrieben werden. Es kann zwischen linearen oder einem degressivem Abschreibungssatz gewählt werden. Beim linearen Abschreibungssatz beträgt die Abschreibung während der gesamten Laufzeit jährlich 5 %. Bei einer Einstufung der PV-Anlage als "Solaranlage" durch das Finanzamt beträgt die Nutzungsdauer 10 Jahre und es können dann höhere Abschreibungen (10%) geltend gemacht werden.
Bei dem degressiven Verfahren kann pro Jahr das doppelte des linearen Prozentsatzes (max. 20%) abgeschrieben werden. Der Abschreibungsbetrag sinkt dann von Jahr zu Jahr.
Zusätzliche Sonderabschreibungen für kleine und mittlere Betreibe nach §7g EStG
Ein kleiner/mittlerer Betreib im diesem Sinne liegt vor, wenn das steuerliche Betriebsvermögen zum Schluss des der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes vorangehenden Wirtschaftsjahres nicht grösser als 204.517.-Euro ist. Diese Voraussetzung gilt bei Betrieben, die den Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, als erfüllt. Weitere Vorraussetzung ist, dass im Jahr der Anschaffung eine sog. Ansparabschreibung gebildet wurde. In der Regel ist die unproblematisch. Bei Kleingewerbetreibenden und Freiberuflern ist die häufig der Fall. Zusätzlich zur linearen oder degressiven AFA können dann 20% innerhalb der ersten 5 Jahre abgeschrieben werden. Innerhalb dieser 5 Jahre kann der Steuerpflichtige frei wählen, wann und in welcher Höhe er dies nutzt.
Muss ich Gewerbesteuer zahlen ?
Durch den Freibetrag von 24.500.- Euro /Jahr ist in der Regel keine Gewerbesteuer zu bezahlen, obwohl grundsätzlich Gewerbesteuerpflicht vorliegt. Da aber steuerlicher Gewinn im besten Fall tausend Euro jährlich beträgt (bei Kleinanlagen) , wird es kaum Fälle geben, wo für den Betrieb einer PV-Anlage tatsächlich Gewerbesteuer zu zahlen sein wird.
Ich habe einen PV-Anlage errichtet und speise bereits Strom ein. Einen Einspeisevertrag mit dem örtlichen Energieversorger (EVU) habe ich allerdings noch nicht unterzeichnet. Das Finanzamt möchte von mir eine Vertragskopie, um mich als vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer anzuerkennen. Ist diese Anforderung aus der Luft gegriffen ? Könnte ich beispielsweise mit einer Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde das Fehlen des Vertrags bereinigen ?
Da nach einem Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 4.12.2001 jeder Anlagenbetreiber, der seinen Strom ganz oder auch nur zum Teil in das Netz des Netzbetreibers einspeist, als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetztes anzusehen ist, dürfet die Frage nach der grundsätzlichen Anerkennung der Vorsteuerabzugsberechtigung geklärt sein.
Dem Finanzamt kann es daher nur noch um den Nachweis gehen, dass tatsächlich Strom nach dem Erneuerbaren Energie Gesetzt (EGGE) eingespeisst wird. Hierfür müssten die Rechnungen , die an den Energieversorger geschickt werden (bzw. bei einigen Energieversorgern werden diese in Ihrem Namen vom EVU erstellt) ausreichen. Denn wenn kein Strom eingespeist würde, wäre der Energieversorger auch nicht zur Zahlung verpflichtet. Sollte das Finanzamt dennoch Zweifel haben, sollte man den Energieversorger bitten, einen schriftliche Bestätigung über die Stromeinspeisung auszustellen. Das verursacht keinen großen Aufwand und auf die Bestätigung hat der Anlagenbetreiber unserer Ansicht nach auch einen Anspruch.
Eine Gewerbeanmeldung als Nachweis ist nicht zu empfehlen. Denn sofern diese nicht ohnehin von der zuständigen Behörde angefordert wird, kann sie unter umständen mit Kosten verbunden sein, etwa einen Beitrag für die Industrie und Handelskammer.
Vorgenannte Angaben sind ohne Gewähr. Im konkreten Fall oder bei weiteren Fragen empfehlen wir, sich direkt an einen Steuerberater oder an das zuständige Finanzamt zu wenden !
Eine Beratung leisten auch sogenannte Solarenergie-Förderverreine, wie z.B. in Aachen (Tel.0241/511616)